Einigung erzielt: Sexualdienstleistungsgesetz verbessert Schutz für alle Betroffenen
Seine Beratungen erfolgreich beendet hat der Unterausschuss “Sexualdienstleistungsgesetz” mit der heutigen Sitzung. Unterausschussvorsitzende und 2. Landtagspräsidentin Gerda Weichsler-Hauer ist mit dem Ergebnis zufrieden: “Es ist gelungen, in einer sensiblen Materie ein gutes Gesetz mit weitreichenden Schutzbestimmungen für SexualdienstleisterInnen und deren KundInnen zustande zu bringen. Im neuen Gesetz werden zudem die Rechte der AnrainerInnen und Gemeinden aufgewertet, um gesellschaftliche Konfliktfelder zu vermeiden.” Auf den im Vorentwurf noch enthaltenen Bereich des Straßenstrichs wurde im endgültigen Unterausschussbericht verzichtet.
Die Verhandlungen zum Sexualdienstleistungsgesetz reichen bis tief in die vorige Landtagsperiode hinein. So wurde schon Anfang 2008 ein Unterausschuss zum “Prostitutionsgesetz” eingerichtet. Nach Erarbeitung eines Fachentwurfs und dessen Begutachtung kam es jedoch aufgrund des Endes der Legislaturperiode zu einer Unterbrechung der Verhandlungen. Nach einer neuerlichen Begutachtung im Sommer 2010 konnten die Beratungen im nunmehrigen Unterausschuss Sexualdienstleistungsgesetz heute abgeschlossen werden.
Einige konkrete Inhalte des Sexualdienstleistungsgesetzes:
- Regelungsgegenstand sind Bordelle, bordellähnliche Betriebe (zB Saunaclubs) und Peep-Shows (Live und Video)
- Prostitution von unter 18-Jährigen ist verboten
- Pflicht zu Gesundheitsuntersuchungen
- Anbahnung und Ausübung ist nur in bewilligten Bordellen und bei Hausbesuchen (nicht in der Wohnung der SexualdienstleisterIn!) gestattet
- Bewerbung von Unsafe-Praktiken ist verboten
- Bordelle brauchen eine Bewilligung durch die Standortgemeinde
- Schutzzonen von 150 Metern um Kindergärten, Schule, religiöse Gebäude etc.
- Keine gemeinsamen Eingänge mit Wohnhäusern gestattet
“Über den ganzen Entstehungsprozess wurden sowohl die Interessensvertretungen der Betroffenen als auch die Verantwortlichen von Behördenseite intensiv eingebunden. Auch die Regelungen anderer Bundesländer wurden diskutiert – etwa die gesetzliche Regelung des Straßenstrichs in der Steiermark. Es hat sich jedoch auch dort im Zuge der Umsetzung des Gesetzes gezeigt, dass diese Regelung praktisch nicht angenommen wird, weshalb im oberösterreichischen Entwurf nunmehr darauf verzichtet wurde”, argumentiert Weichsler-Hauer.
“Mein ausdrücklicher Dank gilt den Fachleuten des Landes Oberösterreich und dem zuständigen Referenten Landesrat Kepplinger, der mit seiner großen Sachlichkeit auch in dieser gesellschaftlich sensiblen Thematik ein gutes Ergebnis ermöglicht hat”, so Weichsler-Hauer.