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Sparsamkeit statt Verschwendung bei Wahlkämpfen in OÖ

28. Oktober 2019

Sparsamkeit statt Verschwendung bei Wahlkämpfen in OÖ

Noch immer keine Wahlkampfkosten-Obergrenze in Oberösterreich für Wahlen in Land und Gemeinden.

Im Jänner 2017 hat der Verfassungsgerichtshof die bundesweite Wahlkampfkosten-Obergrenze für Bundesländer und Gemeinden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Länder sind selbst verantwortlich, für die Wahlen in ihrem Kompetenzbereich geeignete Regelungen zu erlassen. Das haben auch nahezu alle bereits getan. Einzig an der Blockade von LH Stelzer ist es bislang gescheitert, eine geeignete Obergrenze für Oberösterreich einzuziehen.

Der SPÖ-Landtagsklub hat bereits ein konkretes Modell für eine Wahlwerbungs-Obergrenze vorgelegt, das die notwendige Information für die Bevölkerung mit den Tugenden der oberösterreichischen Sparsamkeit und Verantwortung verbindet. Die bundesweit geltende Obergrenze soll entsprechend dem Bevölkerungsanteil reduziert in Oberösterreich umgesetzt werden. „Wir brauchen in Oberösterreich sicher nicht so viel Wahlkampf wie bei Nationalratswahlen“, betonen Landesrätin Birgit Gerstorfer und Klubvorsitzender Christian Makor. Auch die Steiermark hat am 17. September 2019 eine Regelung beschlossen, die dem SPÖ-Modell ähnelt. Anwendung findet diese steirische Regelung bereits bei den dortigen Landtagwahlen am 24. November 2019.   

Andere Bundesländer setzen auf mehr Sparsamkeit

Andere vergleichbare Bundesländer haben niedrigere Obergrenzen als der Bund 

Ausweitung der 7,395-Mio-Bundesregelung auf Oberösterreich ist falsch,

SPÖ-Initiative für Wahlkampf-Kostenobergrenze

Angemessene Obergrenze für Wahlwerbung in Oberösterreich

Auf Bundesebene gilt derzeit die Wahlwerbungs-Obergrenze von 7.395.500 Euro (bereits valorisiert) pro wahlwerbender Partei. Diese Obergrenzen gilt es in angemessener Form auf oberösterreichische Verhältnisse anzupassen – etwa auf der Basis der Wahlberechtigten.


Wahlberechtigte
(zuletzt bei den EU-Wahlen 2019)

Österreich                                         6.416.169 (=100%)

Oberösterreich                                 1.108.448 (=17,28%)

Wahlkampfkosten-Obergrenze auf Basis der Wahlberechtigten festlegen

Obergrenze Österreich                   7.395.500 Euro (=100%)

Obergrenze Oberösterreich           1.278.000 Euro (=17,28%)

3 gleichzeitige Wahlen können OÖ-Obergrenze verdreifachen

Weil in Oberösterreich regelmäßig Landtagswahlen gemeinsam mit Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen stattfinden und die Bevölkerung dabei auch drei Mal wählt, kann die Oberösterreich-Obergrenze verdreifacht werden. Im Ergebnis wäre das ein Betrag von 1.278.000 x 3 = 3.834.000 Euro.

Eine Obergrenze pro wahlwerbender Partei und Wahltermin mit 3-fach-Wahlen in Oberösterreich von 3.834.000 Euro wäre demnach heute sachlich gerechtfertigt.

Konsequente Begrenzung und Veröffentlichung von Parteispenden

Oberösterreich braucht ebenso eine Obergrenze für private Parteispenden, um die finanzielle Einflussnahme auf die Politik durch Spender einerseits und die finanzielle Abhängigkeit politischer Kräfte von Spendern andererseits zu minimieren. Als Spenden-Obergrenze sollen von einer natürlichen (Bürger/in) oder juristischen Person (Unternehmen) maximal 3.500 Euro pro Kalenderjahr zulässig sein. Spenden in der jährlichen Gesamthöhe zwischen 101 und 3.500 Euro sind in eine Spenderliste aufzunehmen und gegenüber dem Kontrollgremium auf Landesebene auszuweisen. Spenden bis maximal 100 Euro jährlich sollen von Einzelpersonen und Unternehmen ohne Bekanntgabe an das Kontrollgremium zulässig bleiben, soweit es sich um bekannte Spender aus dem Inland handelt. Spenden aus dem Ausland sowie aus nicht nachvollziehbaren Quellen dürfen gar nicht angenommen werden.

Personenkomitees und nahestehende Organisationen werden eingerechnet

Umgehungen der Wahlwerbungs- und der Spenden-Obergrenze müssen möglichst ausgeschlossen werden. Deshalb sind sowohl die wahlwerbenden Handlungen von mehrheitlich im Parteieinfluss befindlichen Unternehmen, Organisationen oder Personenkomitees voll auf die jeweilige begünstigte Partei anzurechnen. Für im Parteieigentum befindliche Unternehmen, Stiftungen oder sonstige Rechtskonstruktionen gelten dieselben Spendenbeschränkungen wie für die Partei selbst. Spenden an verschiedene Teile einer Partei (Orts-, Bezirks-; Landespartei oder Parteiunternehmen) sind zusammenzuzählen.

Verstöße kommen teuer: Doppelter Abzug bei Parteienförderung

Jede Regelung ist nur so gut wie ihre Kontroll- und Sanktionsmechanismen. Deshalb braucht auch Oberösterreich eine zuverlässige Stelle zur Kontrolle der Einhaltung der Wahlkampfkosten- und der Spenden-Obergrenzen. Die Sozialdemokratie schlägt dabei den Oö. Landesrechnungshof als objektive Instanz vor. Dieser ist als Hilfsorgan des Oö. Landtags auch formal von der Landesregierung entkoppelt und unabhängig. Ihm gegenüber haben die wahlwerbenden Parteien eine vollständige Übersicht der Wahlwerbungskosten vorzulegen. Ebenso haben die Parteien dem Landesrechnungshof einmal jährlich eine Spenden-Übersicht für sämtliche erhaltenen Beträge ab 101 Euro Jahres-Gesamtsumme pro Spender vorzulegen.

Stellt der Landesrechnungshof bei seiner Prüfung Verstöße fest – etwa die Überschreitung der Wahlwerbungs-Obergrenze, die Annahme unzulässiger Spenden oder die Geheimhaltung von ausweisungspflichtigen Spenden, so sind Sanktionen im Ausmaß der doppelten erhaltenen Zuwendung bei der Parteienförderung des darauffolgenden Jahres zum Abzug zu bringen. Eine entsprechende Gesetzesformulierung ist bereits im SPÖ-Antrag 333/2017 vom Jänner 2017 enthalten.

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